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Lohnsteuer und Lohnsteuerkarte

Elektronische Karte und die lohnende Erklärung

Lohnsteuerkarte.
Fotos: Colourbox.com

Wer als Studierender neben dem Studium jobbt, wird mit dem Thema Lohnsteuer konfrontiert.

Deshalb beantworten wir hier die grundsätzlichen Fragen:

  • Wann brauche ich eine Lohnsteuerkarte?
  • Wo bekomme ich die her?
  • Wann muss ich Lohnsteuer abführen?

Wenn Sie nur (und ausschließlich) einen 400-Euro-Job haben oder nur kurzfristig beschäftigt sind, kommen Sie mit der Lohnsteuer in der Regel nicht in Berührung. Sie benötigen keine Steuerkarte - solange der Arbeitgeber keine sehen will - und müssrn auch keine Steuererklärung abgeben. Das Thema Lohnsteuer ist in der Regel damit erledigt, dass der Arbeitgeber einen pauschalen Anteil vom Einkommen an das Finanzamt abführt.

Studentin in Heilbronn.

In fast allen anderen Fällen werden Sie eine Steuerkarte abgeben müssen. Nicht wundern: Lohnsteuerkarten in Papierform gab es letztmalig für das Jahr 2010. Ab dem 1. Januar 2012 greift ein neues elektronisches Verfahren. Bis dahin gilt weiterhin die Lohnsteuerkarte von 2010. Wer noch keine hat, muss beim Finanzamt einen "Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011" beantragen. Dafür gibt es einen Vordruck. 

Arbeiten Sie auf Steuerkarte, führt der Arbeitgeber nach den Angaben auf der Steuerkarte von Ihrem Lohn Lohnsteuer an das Finanzamt ab. Dann dürfte sich im folgenden Jahr eine Einkommenssteuererklärung lohnen, nach der Sie die vom Arbeitgeber auf der Grundlage der Steuerkarte abgeführten Steuern wieder zurück erhaltet. Denn: Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer, die für das gesamtes erzielte Einkommen in einem Jahr gezahlt werden muss. Diese Einkommenssteuer fällt aber erst ab einem bestimmten Einkommensbetrag an. Wer weniger verdient und somit unter dem „Grundfreibetrag“ liegt, muss keine Einkommenssteuer zahlen und erhält daher die in Form der Lohnsteuer schon geleisteten Vorauszahlungen zurück.

Der „Grundfreibetrag“ liegt derzeit bei 8.004 Euro (Stand: 2010; 2009 waren es 7.834 Euro) zuzüglich der Werbungskostenpauschale von 920 Euro, die jeder von seinem Einkommen abziehen darf. Wer also insgesamt maximal 8.924 € netto im Jahr verdient hat, erhält die vorab gezahlte EInkommenssteuer zurück. Der Aufwand für die Steuererklärung lohnt sich also. Aber Achtung: BAföG zählt mit dem Zuschussanteil zum Einkommen. Bei Studierenden-BAföG gehören damit 50% zum Einkommen dazu.