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Kindergeld, Krankenversicherung und BAFöG

Jobs und ihre Grenzen

Wer während des Studiums jobbt, ist an bestimmte Verdienstgrenzen gebunden, wenn er Ansprüche wie Kindergeld, BAföG und die Familienversicherung nicht verlieren will.

Kindergeld

  • Student beim Kellnern.
  • Student beim Kellnern.

Kindergeld gibt es nur dann, wenn Sie mit Ihrem Einkommen im Kalenderjahr den Jahresgrenzbetrag von 8.004 Euro nicht überschreiten. Da jedoch auch hier vom Brutto-Einkommen zunächst die Werbungskosten und der Arbeitnehmer-Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung abzuziehen sind, liegt der Betrag, der verdient werden darf, insgesamt bei ca. 8.924 Euro brutto. Achtung: Auch der Zuschussanteil des BAföGs zählt als Einkommen beim Kindergeld. Diesen Teil des Studierendenbafögs "verdienen" Sie also automatisch.

Mit der Einkommensgrenze beim Kindergeld ist sorgsam umzugehen, denn überschreiten Sie sie um nur einen Cent, entfällt der Kindergeldanspruch für das gesamte Kalenderjahr! Und da das Gesamteinkommen meist erst am Jahresende feststeht, muss dann das bereits ausgezahlte Kindergeld zurückgezahlt werden.

BAföG

Das Einkommen aus einem Job wird grundsätzlich auf den BAföG-Bedarf angerechnet. Sie bekommen dann also weniger BAföG. Doch nicht jeder Euro zählt sofort: BAföG-Empfänger können als abhängig Beschäftigte (z.B. Minijobber) in einem Jahr 4.800 Euro brutto bzw. monatlich durchschnittlich 400 Euro brutto anrechnungsfrei dazuverdienen. Der Freibetrag für geförderte "Singles ohne Kind" liegt zwar nur bei 255 EUR im Monat. Hinzu kommen aber die jährliche Werbungskosten-Pauschale in Höhe von 920 Euro (also knapp 77 Euro monatlich) sowie eine Sozialpauschale in Höhe von 21,5 %, die die Einkommensgrenze erhöhen. Ein 400-EUR Minijob ist also denkbar. Liegt Ihr Einkommen darüber, wird es auf das BAföG angerechnet.

Die Einkommensermittlung bezieht sich dabei immer auf einen Bewilligungszeitraum. Diesen finden Sie in Ihrem BAföG-Bescheid. In der Regel wird es ein Zeitraum von einem Jahr ab dem Monat der Antragstellung sein. Es wird immer das gesamte Einkommen aus dem aktuellen Bewilligungszeitraum addiert und durch die Anzahl der Monate des Bewilligungszeitraums geteilt. Alles, was dann über 400 Euro liegt, wird von Eurem monatlichen BAföG-Bedarf abgezogen.

Aber aufgepasst: Die Einkünfte aus einem Ausbildungsverhältnis, z. B. einem Pflichtpraktikum, werden ohne Abzug eines Freibetrags angerechnet.

Student beim Nebenjob.
Fotos: Colourbox.com

Krankenversicherung

Sind Ihre Eltern gesetzlich versichert, so sind Sie als Studierender bis zum 25. Geburtstag über in der sogenannten Familienversicherung mitversichert, ohne selbst Versicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Das spart Geld.

Bedingung für die beitragsfreie Mitversicherung ist, dass das eigene monatliche Einkommen regelmäßig unter 365 Euro liegt. Wer einen Minijob (400-Euro-Job) hat, darf bis zu 400 Euro verdienen. Unberücksichtigt bleibt bei der Einkommensermittlung die Werbungskostenpauschale von 920 Euro im Jahr (76,66 Euro pro Monat). Diesen Betrag können Sie also zunächst von Ihrem Bruttoverdienst abziehen. BAföG und Unterhaltszahlungen der Eltern gelten nicht als Einkommen.

Wer mehr verdient, kann sich zu günstigen Konditionen studentisch krankenversichern.