Wichtige Regeln für den Studentenstatus
Immer ordentlich bleiben
Für das Jobben während des Studiums ist es wichtig, dass das Studium hauptberuflich und der Job nebenberuflich ausgeübt wird. Ist dieser sogenannte „Studentenstatus“ gegeben, ist der Studierende von den üblichen Beiträgen für Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit. Im Amtsdeutsch haben Sie dann das Werkstudentenprivileg. Das bezieht sich nicht auf Ihr Einkommen (da gibt es andere wichtige Grenzen) sondern auf die Arbeitszeit.

- Foto: Colourbox.com
Um das Privileg in Anspruch nehmen zu können, genügt es nicht, dass Sie immatrikuliert sind. Sie müssen auch "ordentlich studieren". Die Immatrikulation ist zwar notwendige Vorraussetzung - daher benötigen Arbeitgeber oft die Immatrikulationsbescheinigung - aber nicht alleinige Bedingung für den Studentenstatus.
"Ordentlich" studieren Sie insbesondere dann, wenn Sie angesichts Ihrer tagtäglichen Beschäftigung überwiegend als Studierende und nicht als Arbeitnehmer anzusehen sind. Dies wird an zwei Kriterien fest gemacht: der „20-Stunden-Regel“ für Jobs in der Vorlesungszeit und der „26-Wochen-Regel“ für Jobs mit mehr als 20 Wochenstunden in einem Zeitraum von einem Jahr.
Die „20-Stunden-Regel“ besagt, dass Sie ordentliche Studierende und keine Arbeitnehmer sind, wenn Sie in der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche jobben. Wie gesagt: Dies gilt nur für die Vorlesungszeit. In den Semesterferien können Sie problemlos auch mehr als 20 Stunden arbeiten. Wer dies häufiger macht, muss dann allerdings die „26-Wochen-Regel“ beachten.
Sie bezieht sich auf die Jahresarbeitszeit und berücksichtigt nur Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden (mit Ausnahme absolvierter Pflichtpraktika). Wer also mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) im Jahr mehr als 20 Stunden arbeitet, wird als Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Aber wer wirklich nur in den Ferien so viel arbeitet, kommt normalerweise nicht über 20 Wochen hinaus.
Für die „20-Stunden-Regel“ gibt es übrigens eine hilfreiche Ausnahme: Arbeiten Sie in der Vorlesungszeit überwiegend außerhalb der regulären Studienzeit - also an den Wochenenden, abends oder nachts - darf der Job ausnahmsweise auch mehr als 20 Stunden umfassen. Auch in diesem Fall ist aber Voraussetzung, dass Sie Ihre Zeit und Kraft überwiegend dem Studium widmen.
Sie sollten diese Regeln auf jeden Fall ernstnehmen. Es drohen nicht nur Nachzahlungen bei den Versicherungen. er in der Vorlesungszeit nachweislich mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, gefährdet außerdem seinen BAföG-Anspruch.
Damit es keine Probleme mit dem Jobben gibt, hier die wichtigsten Infos
zu Lohnsteuerkarte und Lohnsteuer
zu Zuverdienstgrenzen für BAFöG, Kindergeld und Krankenversicherung
zur studentischen Krankenversicherung

